Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug am Fahrbahnrand abgestellt. Als er zurückkam, war das Fahrzeug versetzt worden. Hätte er mal genau hingesehen.
In dem von ihm genutzten Bereich waren mobile Halteverbotsschilder aufgestellt, die der Autofahrer offenbar übersehen hatte. Ihm wurde die Umsetzungsgebühr in Rechnung gestellt.
Dagegen legte er Einspruch ein. Er trug vor, die Schilder seien nicht mit einem raschen, beiläufigen Blick erkennbar gewesen. Daher habe er keine Kenntnis von dem Halteverbot gehabt, die Umsetzung sei ihm nicht in Rechnung zu stellen. Die Behörde bestand auf der Zahlung, die Sache ging vor Gericht.
Das OVG Berlin-Brandenburg gab der Behörde Recht. Es argumentierte, dass an die Sichtbarkeit von Schildern, die den ruhenden Verkehr betreffen, andere Anforderungen zu stellen seien, als an die Schilder, die den fließenden Verkehr regeln. So sei es dem Autofahrer nach dem Abstellen seines Fahrzeugs zumutbar, sich genauer darüber zu informieren, ob das Fahrzeug dort geparkt werden darf. Dabei müsse er gegebenenfalls den Nahbereich auch abschreiten und nach Schildern Ausschau halten, die vielleicht verdeckt oder schwer sichtbar seien.
Ist das Schild so aufgestellt, dass ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer es erkennen könne, entfalte es eine Wirkung auch demjenigen gegenüber, der das Schild nicht gesehen habe. So sei der Fall hier gewesen. Der Betroffene habe keinerlei Bemühungen unternommen, eine mögliche Beschilderung auszuforschen. Er musste zahlen.
(ADAC/tc)
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen 21 B 33.14