Biegt jemand aus einer untergeordneten Straße nach rechts in eine bevorrechtigte Straße ab und stößt dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, haftet der Einbiegende allein. Grund dafür ist die Vorfahrtsverletzung.
Nicht von Belang ist das Argument, der Entgegenkommende sei nicht am äußerst rechten Fahrbahn gefahren und habe damit gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, stellte das Landgericht Hamburg klar. Denn der wartepflichtige, einbiegende Verkehr werde durch das Rechtsfahrgebot nicht geschützt, es führe noch nicht einmal zu einer Mithaftung.
Landgericht Hamburg
Aktenzeichen 306 S 10/18
(tc)