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"Unentschuldbare Pflichtverletzung“

03.06.2019 10:20 Uhr
"Unentschuldbare Pflichtverletzung“
Bedienung eines Infotainment-Systems: Bei 200 km/h grob fahrlässig
© Foto: Benis Arapovic/panthermedia

Wer mit 200 km/h auf der Autobahn unterwegs ist, sollte sich voll auf das Verkehrsgeschehen fokussieren – und nicht am Infotainment-System seines Autos herumhantieren.

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Im Fall fuhr der Beklagte in einem Mietwagen mit 200 km/h auf der linken Spur der Autobahn und tippte am Infotainment-System herum. Er kam nach links ab und krachte in die Mittelleitplanke. Vor Gericht ging es darum, ob und wie die Autovermietung Regress beim Raser nehmen konnte.

Das Oberlandesgericht Nürnberg war in seinem Urteil vom 2.5.2019 der Meinung, der Fahrer habe „die verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt“ und grob fahrlässig gehandelt. Schon minimale Fahrfehler könnten bei dieser hohen Geschwindigkeit zu schweren Unfällen führen.

Wer schneller als 130 km/h fahre, heißt es weiter, müsse „in besonderer Weise seine volle Konzentration auf das Führen des Fahrzeuges richten“. Dabei gilt laut Gericht: Je schneller, desto konzentrierter. Dass der Fahrer bei 200 km/h das Infotainment-System bedient habe, sei vor diesem Hintergrund eine „unentschuldbare Pflichtverletzung“. Der Autovermieter konnte Schadenersatz verlangen.

In der kommenden FAHRSCHULE 7/2019 lesen Sie einen ausführlichen Beitrag zum Thema "Haftung bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit". Dabei wird auch auf das obige Urteil eingegangen.

Oberlandesgericht Nürnberg

Aktenzeichen 13 U 1296/17 

(tc)

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