Im Fall krachte ein Polizeifahrzeug in einen Pkw, als die Beamten mit Blaulicht und schneller als erlaubt überholen wollten, und der Pkw-Fahrer vor ihnen zeitgleich nach links auf einen Parkplatz einbiegen wollte. Der Pkw-Fahrer wollte Schadenersatz.
Nein, sagte das Landgericht Bonn, dieser stehe ihm nicht zu. Er hafte allein, denn bei Zusammenstößen mit nachfolgendem Verkehr spreche ein Anscheinsbeweis gegen ihn als Linksabbieger. Er habe, führte das Gericht weiter aus, seiner doppelte Rückschaupflicht (Paragraf 9 Abs. 1 Satz StVO) nicht genügt.
Anders dagegen beim Fahrer des Polizeiwagens: Bei ihm sah das Landgericht Bonn kein Fehlverhalten. Mit dem Linksabbiegen des Unfallgegners habe er nicht rechnen müssen, zudem habe jener kein Vorfahrtsrecht gehabt.
Es sei nicht nötig gewesen, auch das Martinshorn zu aktivieren, da die restlichen Verkehrsteilnehmer via Blaulicht ausreichend gewarnt gewesen seien – insbesondere da es zum Unfallzeitpunkt Nacht gewesen sei, heißt es im Urteil weiter. Auch die schnelle Fahrt sei nicht zu beanstanden gewesen, da er als Fahrer gemäß Paragraf 35 Abs. 1 StVO grundsätzlich von allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen befreit sei.
Landgericht Bonn
Aktenzeichen 1 O 134/16
(tc)