Kommt es im unmittelbar zeitlichen und räumlichen Zusammenhang beim Ausparken zu einer Fahrzeugkollision, spricht alles für ein Verschulden des Ausparkenden. Dies gilt auch gegenüber einem Fahrspurwechsler.
Der Ausparkende kann sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass ein hinter ihm auf seine Parklücke wartender Pkw seine Fahrspur "sperrt". Vielmehr muss er bei seiner Eingliederung in den fließenden Verkehr äußerste Sorgfalt walten lassen.
Eine Gefährdung des fließenden Verkehrs durch den Ein- oder Anfahrenden muss ausgeschlossen sein.
(jlp)
Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen 1 U 82/12