Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat ein Autofahrer keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er den Unfall selbst provoziert hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vor einer grünen Fußgängerampel Zeugenaussagen zufolge plötzlich und grundlos gebremst. Dabei war ihm die Beklagte mit ihrem Pkw aufgefahren. Bereits einige Monate zuvor war der Kläger ebenfalls an einem Unfall beteiligt gewesen.
Das OLG Hamm wies die Klage ab, da es von einer Unfallmanipulation überzeugt war. Hierfür spreche unter anderem die Auffahrkonstellation, die häufig für provozierte Unfälle gewählt werde. Außerdem führe sie regelmäßig zu einer Ermittlung hoher Reparaturkosten, die abgerechnet würden, während das Unfallfahrzeug günstig in Eigenregie repariert werde. Dies war im vorliegenden Fall auch geschehen.
Für eine Unfallmanipulation sprach zudem, dass der Kläger das Fahrzeug erst wenige Monate vor dem Unfall erworben, damit bereits einen Vorunfall erlitten und es nach der zweiten Kollision weiterveräußert hatte.
(tf)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 6 U 167/12