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Videotelefonie beißt sich mit Straßenverkehrs-Ordnung

01.03.2019 13:53 Uhr
Videotelefonie beißt sich mit Straßenverkehrs-Ordnung
Wer die Videofunktion seines Handys während der Fahrt nutzt, verstößt gegen Paragraf 23 Abs. 1 a StVO
© Foto: Janifest/stock.adobe.com

Nach Ansicht des Amtsgericht Magdeburgs ist es nicht mit der StVO vereinbar, während der Fahrt ein Videotelefonat zu führen – auch wenn Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden.

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Wer sich im Auto per Videotelefonat unterhält, verstößt gegen Paragraf 23 Abs. 1 a StVO. Das entschied das AG Magdeburg. Dabei nütze es nichts, wenn die Verbindung vorab hergestellt und das Handy am Armaturenbrett fixiert worden sei.

„Die Videotelefonie erfordert nicht ausschließlich eine kurze, sondern eine längere Blickabwendung“, begründete das AG seine Entscheidung. Videotelefonie sei deshalb nicht anders als Fernsehen zu bewerten. Das Ablenkungspotenzial sei groß. „Nicht vorhersehbare Bewegtbilder auf dem Empfangsgerät des Fahrzeugführers verlangen diesem eine erhebliche Konzentration ab. Eine vollständige Wahrnehmung der übertragenen Bilder und Töne lässt sich zu keiner Zeit mit einer "kurzen Blickabwendung" herbeiführen“, heißt es in den Urteilsgründen.

Amtsgericht Magdeburg

Aktenzeichen 50 OWI 775 JS 15999/18 332/18

(tc)

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