Wer sich im Auto per Videotelefonat unterhält, verstößt gegen Paragraf 23 Abs. 1 a StVO. Das entschied das AG Magdeburg. Dabei nütze es nichts, wenn die Verbindung vorab hergestellt und das Handy am Armaturenbrett fixiert worden sei.
„Die Videotelefonie erfordert nicht ausschließlich eine kurze, sondern eine längere Blickabwendung“, begründete das AG seine Entscheidung. Videotelefonie sei deshalb nicht anders als Fernsehen zu bewerten. Das Ablenkungspotenzial sei groß. „Nicht vorhersehbare Bewegtbilder auf dem Empfangsgerät des Fahrzeugführers verlangen diesem eine erhebliche Konzentration ab. Eine vollständige Wahrnehmung der übertragenen Bilder und Töne lässt sich zu keiner Zeit mit einer "kurzen Blickabwendung" herbeiführen“, heißt es in den Urteilsgründen.
Amtsgericht Magdeburg
Aktenzeichen 50 OWI 775 JS 15999/18 332/18
(tc)