Das war im Fall passiert: Ein Autofahrer wollte aus einer untergeordneten Straße nach links auf die Vorfahrtstraße einbiegen. Dabei kam es zur Kollision mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, das nach rechts geblinkt hatte, aber geradeaus weitergefahren war.
Das Oberlandesgericht (OLG) München verteilte die Haftung wie folgt: Der falsch blinkende Geradeausfahrer hafte zu 25 Prozent, der untergeordnete Einbieger zu 75 Prozent.
„Das bloße Rechtsblinken beseitigt weder dessen Vorfahrtsrecht noch schafft es ein geschütztes Vertrauen für die Kläger, abbiegen zu können“, betonte das OLG. Die Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers würden „weit höher“ als eine fehlerhafte Bedienung des Fahrtrichtungsanzeigers wiegen.
Das OLG weiter: Ein Wartepflichtiger dürfe sich nur auf ein Blinken verlassen, wenn es nicht „Anlass zu Zweifeln“ an der Abbiegeansicht gebe. Anlässe seien zum Beispiel „fehlendes Einordnen“ oder „unvermindert hohe Geschwindigkeit“.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 1021/17
(tc)