Ein Verkehrsschild ist nicht ungültig, wenn es nicht wie üblich gestaltet ist. So lässt sich die Meinung des Verwaltungsgerichts Neustadt zusammenfassen. Das bedeutet im Detail: Es muss auch beachtet werden, wenn es „in rechtswidriger Weise den Vorgaben in der StVO, der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift und den Mustern im Katalog der Verkehrszeichen widerspricht“.
Es kommt nach Ansicht des Gerichts auf etwas anderes an - nämlich auf Eindeutigkeit und den Behördenwillen. Sei beides erkennbar, heißt es im Urteil, wisse der Verkehrsteilnehmer, wie er sich zu verhalten habe.
Im Fall stritten die Parteien um den Geltungsbereich eines temporären Halteverbots, das mittels Zusatzzeichen angeordnet wurde. Zwar kritisierte das Gericht, dass Schriftart und -größe nicht korrekt seien. Außerdem fehle der schwarze Rand. Das ändere aber nichts, Verkehrsteilnehmer könnten klar erkennen, was sie zu unterlassen hätten.
Wolle man die Nichtigkeit eines Verkehrszeichens annehmen, dann müssten Abweichungen schon so gravierend sein, dass Verkehrsteilnehmer zweifeln müssten, ob es überhaupt eine behördliche Anordnung sei.
Verwaltungsgericht Neustadt
Aktenzeichen 5 K 814/18.NW
(tc)