Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 Prozent sei von Vorsatz auszugehen, stellte das Kammergericht Berlin klar, „wenn nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben“. Ein Tempolimit von 30 km/h sei jedenfalls kein solcher besonderer Umstand. Grundsätzlich gilt nach Ansicht der Richter: Vorsatz sei umso mehr anzunehmen, je schneller gerast werde.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 3 WS B 154/18-162 SS 70/18
(tc)