Bleibt bei einem aufgebrochenen Auto unklar, ob der Aufbrechende Gegenstände aus dem Auto oder dieses selbst stehlen wollte, oder aber es sich um reinen Vandalismus gehandelt hat oder nicht versicherte Teile wie offen sichtbare wertvolle Sachen aus dem Auto gestohlen werden sollten, kann die Regulierung des Schadens infolge der aufgebrochenen Tür schwierig werden. Denn besteht nur eine Teilkaskoversicherung, sind die Schäden an der Tür zu ersetzen, wenn diese aufgrund von Diebstahlsabsicht verursacht wurden, nicht aber, wenn es sich um Vandalismus handelt. Dann würde nur die Vollkaskoversicherung greifen.
Die Gerichte sind hier uneins. Das Landgericht Frankfurt an der Oder kommt in einem Urteil zu dem Ergebnis, dass dann, wenn von außen kein auffallendes Gepäckstück zu sehen gewesen ist, davon auszugehen ist, dass der Aufbrechende alles „Stehlenswerte“, was er finden würde, mitnehmen wollte. Damit sind auf jeden Fall auch versicherte Teile von seiner Absicht des Diebstahls mit umfasst, so dass die Teilkaskoversicherung den Schaden an der aufgebrochenen Tür ersetzen muss.
(tra)
Landgericht Frankfurt an der Oder
Aktenzeichen 16 S 98/15