Das Oberlandesgericht Oldenburg hat Kriterien definiert, die seiner Ansicht nach eine Verurteilung wegen „Gefährdung des Straßenverkehrs“ (Paragraf 315c I Nr. 2 b) möglich machen: Demnach muss der Überholvorgang auf der Fahrbahn selbst begonnen haben, wenn ein Fahrer Flächen abseits der Fahrbahn nutzt, um vorbeizufahren.
Zu diesen abseitigen Flächen zählen laut Gericht auch solche, die zusammen mit der Fahrbahn einen „einheitlichen Straßenraum“ bilden, also etwa Seiten- oder Grünstreifen, Ein- oder Ausfädelspuren sowie durch Bordsteine oder einen befahrbaren Grünstreifen abgesetzte Rad- oder Gehwege.
Anders sieht es dagegen bei einer baulich getrennten Anliegerstraße aus. Außerdem fällt nicht unter 315 c Abs. 1 Nr.2 b, wer zum „Überholen“ einen Parkplatz oder eine Tank- und Rastanlage nutzt.
Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 1 SS 173/18
(tc)