Das war im Fall passiert: In der Nacht schleuderte ein Fahrzeug auf der Autobahn, sodass es quer auf dem Überholstreifen liegen blieb. Es dauerte nicht lang, bis ein anderes Auto auffuhr – mit einer Geschwindigkeit von 115 bis 133 km/h. Der Fahrer des geschleuderten Fahrzeugs wollte Schadenersatz, zu 50 Prozent sei der Auffahrende schuld am Unfall, klagte er.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Kläger teilweise Recht, anders als die Vorinstanz, die die Klage abgewiesen hatte. Klar, am Unfall sei hauptsächlich der Fahrer des quer stehenden Fahrzeugs schuld, unterstrich das Gericht zunächst. Aber: Der Auffahrende habe ebenfalls nicht aufgepasst. Das Oberlandesgericht erkannte einen Verstoß gegen Paragraf 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. Darin steht, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann. Darunter ist in der Nacht der durch das Abblendlicht ausgeleuchtete Bereich gemeint.
Ausnahmen von der Abblendlicht-Regelung
Auch auf Autobahnen komme diese Regelung in Betracht, betonten die Richter, es sei denn, es würden die Ausnahmen des Paragrafen 18 Abs. 6 StVO vorliegen. Das sei dann der Fall, wenn „die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird“ oder „der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind“.
Das Oberlandesgericht konnte aber keine der Ausnahmen feststellen und verurteilte den Auffahrenden zu einer Mithaftung von 25 Prozent.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 22 U 238/13
(tc)
Hanne Hirmer