Auf Gutachten darf man vertrauen

03.03.2010 23:52 Uhr

Geschädigte eines Verkaufsunfalls dürfen ihr Fahrzeug auf Grundlage eines Gutachtens reparieren lassen.

Wer ein Sachverständigengutachten zur Schadenhöhe einholt, darf auf die darin getroffenen Feststellungen vertrauen und sein Fahrzeug entsprechend reparieren lassen. Im verhandelten Fall hat der Geschädigte den Restwert per Gutachten ermitteln lassen und so geklärt, welche Versicherungsleistungen er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erwarten kann. Auf dieser Grundlage hat er sein Fahrzeug reparieren lassen und weiter selbst genutzt. Die Versicherung wendete dann ein, dass der Restwert falsch ermittelt worden sei. Damit hatten sie bei den Richtern keinen Erfolg: Der Sachverständige ist lediglich verpflichtet, Angebote zum Restwert auf dem regionalen Markt zu ermitteln. Hierbei ist es ausreichend, wenn drei Angebote ermittelt werden. Dies war hier der Fall, so dass der Restwert als richtig ermittelt anzusehen ist und die Versicherung auf dieser Grundlage regulieren muss. (tra, 3.3.10) Bundesgerichtshof Aktenzeichen VI ZR 318/08

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