Im Fall, von dem das Deutsche Anwaltsregister berichtet, wollte eine Frau links abbiegen, hielt auf der Straße an und blinkte. Jetzt bemerkte sie dort die durchgezogene Mittellinie und die schraffierte Sperrfläche. Da sie dort nicht abbiegen durfte, gab sie wieder Gas. In diesem Augenblick fuhr ein anderes Auto von hinten auf.
Dessen Fahrer forderte Schadenersatz. Die Frau habe abrupt und nicht blinkend bis zum Stillstand abgebremst. An der Stelle habe er aufgrund der Mittellinie und der Sperrfläche aber gar nicht mit einem Abbiegemanöver rechnen können, argumentierte er. Die Versicherung zahlte nur ein Drittel des Schadens, der Mann zog vor Gericht.
Kein untypischer Unfallverlauf
Dort hatte er aber keinen Erfolg. Denn der sogenannte Anscheinsbeweis spreche bei einem Auffahrunfall in der Regel für die Schuld des Auffahrenden. Die Ausnahme von dieser Regel, einen untypischen Unfallverlauf, sah das Gericht nicht . Die durchgezogene Mittellinie und die Sperrfläche seien nur ein Schutz für den Gegenverkehr.
Das Gericht war stattdessen überzeugt, dass der Mann zu schnell fuhr oder zu wenig Abstand hatte. Aber auch die unerlaubt abbiegende Frau kam nicht ungeschoren davon: Da sie durch ihr Manöver den Verkehr behinderte, sei sie mitschuld, stellte das Gericht fest – und zwar zu einem Drittel.
Amtsgericht Frankenthal
Aktenzeichen 3a C 251/16
(tc)