Wenn eine Ampel grün zeigt und ein Autofahrer nach links über Gleise abbiegen möchte, sollte er auf Straßenbahnen achten. Denn diese haben bei zeitgleicher Ampelschaltung auf Grün Vorfahrt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Dem Urteil lag ein Fall aus dem Jahr 2015 zugrunde, bei dem ein damals 79-Jähriger beim Linksabbiegen auf den Gleisen mit einer Straßenbahn kollidierte, die ebenfalls Grünlicht angezeigt bekommen hatte. Neben einem beschädigten Auto hatte der Kläger durch den Unfall erhebliche Verletzungen davongetragen.
Seine Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen. Im vorliegenden Fall gelte die in der Straßenverkehrsordnung festgelegte Vorrangregelung für Schienenbahnen. Daran müssten sich Linksabbieger, denen die Ampel Grün anzeigt, halten. Des Weiteren stellte das OLG klar: Die zuständigen Verkehrsbetriebe hätten die Ampelphasenschaltung - Grün zeitgleich für Autoverkehr und Straßenbahn - nicht ändern müssen, um gefährliche Begegnungen zu vermeiden. Zwar sei es für alle Verkehrsteilnehmer wesentlich ungefährlicher, wenn beide Verkehrsarten getrennt unterwegs seien, aber niemand habe Anspruch auf so eine Änderung.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 7 U 36/17
(ts)