Die WC-Gebühr an Autobahnen verstoße gegen die Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz, die eine kostenlose Nutzung für Gäste vorschreibe. So argumentierte Grebe vor dem Verwaltungsgericht Koblenz, wie Spiegel Online berichtet. Die kostenpflichtige Nutzung der Toiletten sei auch nicht mit der Daseinsvorsorge in Einklang zu bringen. Dieser Begriff umfasst die Grundversorgung der Bürger.
Die Koblenzer Richter sahen das allerdings anders und wiesen die Klage Grebes ab. In ihrer Begründung führten sie laut Spiegel Online aus, dass es 43 kostenlose Toiletten auf Autobahnparkplätzen in Rheinland-Pfalz gebe. Zudem habe sich der Kläger auch den falschen Beklagten herausgesucht: nicht das Bundesland Rheinland-Pfalz könne in die Pflicht genommen werden, sondern der Bund, der mit der Autobahn Tank & Rast GmbH 1998 einen Vertrag geschlossen habe.
„Einen Rechtsanspruch auf kostenlose Toiletten an Autobahnen gibt es laut Urteil nicht“, schreibt das Online-Nachrichtenmagazin. Zudem sei auch die Daseinsvorsorge nicht immer kostenlos, was zum Beispiel die Versorgung mit Trinkwasser zeige. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(tc)