Lässt sich nicht aufklären, wie sich der Unfall genau ereignet hat, ist die jeweilige Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge – also die Gefahr, die von den Fahrzeugen allein durch die Teilnahme am Straßenverkehr ausgeht – gegeneinander abzuwägen. Bei der Kollision zwischen einem Bus und einem Pkw ist eine Quote von 60 zu 40 zu Lasten des Busses angemessen.
Aktenzeichen 17 O 6883/16
(tra/tc)