Radiosender warnen im Rahmen der Verkehrsmeldungen gerne vor Geschwindigkeitsmessungen, meist am Ende der Stauansagen. „Derartige Warnungen sind rechtens – und durchaus auch im Sinne der Polizei“, schreibt das Goslar Institut. „Die Behörden geben die Standorte ihrer Radarfallen vorab bekannt, weil das den Effekt hat, dass im Umkreis der benannten Stellen langsamer gefahren wird. Deshalb warnt die Polizei mit Absicht vor ihren Kontrollen – aus verkehrserzieherischen Gründen.“
Mit Einschränkungen erlaubt sei es, dass sich Autofahrer gegenseitig auf Geschwindigkeitskontrollen aufmerksam machen. Gegen ein warnendes Handzeichen sei nichts einzuwenden, meint das Institut, warnt aber zeitgleich vor allzu deutlicher Hilfsbereitschaft: „Nicht erlaubt ist das Benutzen der Lichthupe, da dies nur zum Hinweis auf Gefahren oder zur Warnung beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften gestattet ist.“ Wer sich nicht daran halte, könne mit fünf Euro Strafe zur Kasse gebeten werden.
Was dagegen gemäß Paragraf 23 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung nicht erlaubt ist, sind Blitzer-Apps auf dem Mobiltelefon oder die Nutzung der Radarwarnfunktion in Navigationsgeräten. Wer es doch tut, muss 75 Euro zahlen und kassiert einen Punkt. Aber auch hier gibt es laut Goslar Institut eine Ausnahme: „Das gilt (bislang) jedoch nicht für Beifahrer, die sich von einer sogenannten Blitzer-App auf ihrem Smartphone vor Radarfallen und ‚Starenkästen‘ warnen lassen."
(tc)