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Darf ein Ehepartner die Vollkasko des anderen kündigen?

22.06.2018 11:30 Uhr
Darf ein Ehepartner die Vollkasko des anderen kündigen?
Ehepartner dürfen die Kaskoversicherung des Familienautos kündigen, selbst wenn sie nicht der Versicherungsnehmer sind
© Foto: Eisenhans/stock.adobe.com

Der Bundesgerichtshof sagt Ja: Er entschied, dass ein Ehepartner die Kaskoversicherung für das Familienauto kündigen darf – auch wenn die Versicherung auf Gattin oder Gatten ausgestellt ist.

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Ein Ehepartner darf die Vollkaskoversicherung für das Familienauto auch dann kündigen, wenn die Versicherung auf die Gattin oder den Gatten läuft. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Eine gesonderte Vollmacht von dem Ehepartner, der Versicherungsnehmer ist, sei nicht erforderlich, entschieden die Richter. Allerdings müsse „ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt“ gegeben sein, damit die Kündigung wirksam sei.

In dem vorliegen Fall wollte eine Frau die Kündigung der Vollkaskoversicherung durch ihren Ehemann für das Familienauto nachträglich anfechten. Laut dem Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern unterhielt die Klägerin bei der beklagten Versicherung eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für das Familienauto, das auf ihren Ehemann zugelassen war. Im Dezember 2014 kündigte der Mann mit seiner Unterschrift die Vollkaskoversicherung zum 1. Januar 2015. Daraufhin habe die betreffende Versicherung einen neuen Versicherungsschein ohne die Vollkaskoversicherung ausgestellt und die zu viel geleisteten Beiträge zurückgezahlt.

Als das Fahrzeug dann im Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt wurde, wollte die Frau die Kündigung der Vollkaskoversicherung widerrufen. Zudem wollte sie sich von ihrer Kfz-Versicherung die Kosten für die Reparatur des Autos in Höhe von fast 15.000 Euro erstatten lassen. Sie begründete, dass allein sie als Versicherungsnehmerin den Kaskoschutz kündigen dürfe. Mit ihrer Klage scheiterte die Frau allerdings vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen.

Bundesgerichtshof

XII ZR 94/17

(tas)

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