Einer der ersten Punkte, um die sich der Workshop drehte, war die umstrittene freiberufliche Mitarbeiterschaft eines Fahrlehrers. Von Bressensdorf kritisierte, dass der Bundestag eine – ursprünglich vorgesehene – klärende Passage aus dem neuen Fahrlehrergesetz wieder gestrichen hat. Das Gesetz sei dadurch „verschlimmbessert“ worden, sagte er. Manfred Hacker wies auf die juristischen Knackpunkte hin: Die „Bombe“ lauere im Sozialversicherungsrecht, weniger im Fahrlehrerrecht, da sei noch nichts endgültig entschieden. „Ich kann Fahrschulinhaber nur davor warnen, sich auf eine freiberufliche Mitarbeit einzulassen“, sagte der Jurist.
„Völlig offen denken“
Großen Raum im Workshop 1 nahmen die neuen Regelungen zu Gemeinschaftsfahrschulen, Kooperationen und Zweigstellen ein: Der Gesetzgeber erlaubt nun auch Personengesellschaften wie OHG, KG oder GmbH & Co KG als Rechtsformen für Fahrschulen - früher waren es nur GmbH und die Gemeinschaft bürgerlichen Rechts. „Sie können also völlig neu und in alle Richtungen denken“, sagte Manfred Hacker. Beim Thema Kooperationen gibt es zuweilen noch ungeklärte Fragen: Was etwa ist „ein Teil der Ausbildung“, der nach neuem Recht auf andere Fahrschulen übertragen werden kann? Gilt das zum Beispiel auch für Nachtfahrten? Das BMVI arbeite an einem Frage- und Antwortkatalog, um das zu beantworten, sagte von Bressensdorf. Sicher aber sei: Fahrschulgrößen würden sich verändern, so wie das Fahrschulwesen insgesamt.
Einen ausführlichen Bericht über das Symposium und die Workshops lesen Sie in Ausgabe 12 der „Fahrschule“, die am 7. Dezember erscheint.
(tc)