Zum Fall: Der Fahrer eines Diesel-Kfz wollte auf ein Software-Update seines Fahrzeugs verzichten. Auch nachdem die zuständige Behörde ihn dazu aufgefordert hatte, stellte er auf Durchzug und ließ nicht nachrüsten. Die zuständige Zulassungsbehörde griff nun durch und untersagte den Betrieb.
Zu Recht, urteilte das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam. Die Untersagung des Diesel-Kfz sei gemäß Paragraf 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Ordnung, denn das Fahrzeug entspreche nicht den Vorgaben der Vorschrift. Da sich der Fahrer auch noch geweigert habe, nachrüsten zu lassen, sei auch gar nichts anderes mehr übrig geblieben. Es habe kein "milderes Mittel“ gegeben.
Verwaltungsgericht Potsdam
Aktenzeichen VG 10 L 303/18
(tc)