Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die bislang in den meisten Bundesländern praktizierte Vorlauffrist von drei vollen Tagen nicht zu „Funktionsdefiziten“ geführt habe. Das berichtet der ADAC. Eventuelle Haltverbotsregelungen – Gründe dafür können Bauarbeiten, Straßenfeste oder Umzüge sein –, seien zudem meistens „deutlich vorher bekannt“
Das BVerwG argumentierte laut ADAC, dass es eine „unangemesse Belastung“ für den Fahrzeughalter darstelle, wenn die Frist nur 48 Stunden betrage. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht plädierte stattdessen für drei volle Tage, zumal „eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs schwer zu handhaben“ sei.
Die Vorinstanz, das OVG Münster, befürwortete noch eine kürzere Vorlaufzeit von 48 Stunden.
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen 3 C 25.16
(tc)