Die Bundesregierung hat das lange diskutierte Elektromobilitätsgesetz beschlossen. Danach sollen Kommunen künftig selbst entscheiden, wie sie Elektro-Autos vor Ort begünstigen wollen.
Die Kommunen erhalten mit dem Gesetz die Möglichkeit, Parkplätze an Ladesäulen für die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu reservieren, kostenlose Parkplätze anzubieten, Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen (aus Gründen der Luftreinhaltung oder des Lärmschutzes) anzuordnen oder einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge zu öffnen, wenn dies im Einzelfall sinnvoll ist und dadurch der ÖPNV nicht behindert wird. Die konkrete Entscheidung liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Darüber hinaus wird es eigene Kennzeichen geben, so dass die Fahrzeuge sofort erkennbar sind. Dies gilt für reine Batterie-Elektrofahrzeuge, besonders umweltfreundliche, von außen aufladbare Hybridfahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge.
Bei von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen, sogenannten Plug-In-Hybriden, ist die Kohlendioxidemission bei höchstens 50 Gramm pro Kilometer einzuhalten oder eine rein elektrische Mindestreichweite von mehr als 30 Kilometer vorzuweisen (bzw. 40 Kilometer ab 2018). Mit dieser festgelegten Mindestreichweite kann der weit überwiegende Teil der täglichen Kurzstrecken rein elektrisch zurückgelegt werden.
Im Inland zugelassene Fahrzeuge sollen eine Kennzeichnung auf dem Kfz-Kennzeichen erhalten. Im Ausland zugelassene Fahrzeuge sollen ebenfalls von den Privilegien profitieren dürfen. Da sie kein besonderes Kfz-Kennzeichen erhalten können, ist eine gesonderte Kennzeichnung über eine Plakette vorgesehen. So ist sichergestellt, dass Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr für Ordnungskräfte und andere Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sind.
Das Gesetz soll im Frühjahr 2015 in Kraft treten und ist bis zum 30. Juni 2030 befristet.
(tc)