28.01.2012

Fahrschule-Online Recht

Fahrtenbuch darf durch Computeraufzeichnungen ergänzt werden

Wer ein betriebliches Fahrzeug auch für private Fahrten nutzt, muss für diese Nutzungsmöglichkeit Steuern zahlen. Der geldwerte Vorteil wird im Regelfall nach der Ein-Prozent-Methode bewertet. Das heißt, dass monatlich ein Prozent des Fahrzeug-Listenpreises als Einkünfte angesetzt und besteuert wird. Alternativ kann der Steuerpflichtige auch den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung nachweisen. In diesem Fall wird auch nur der tatsächlich auf die Privatfahrten entfallende Anteil der Fahrzeugkosten als Einkünfte berücksichtigt.

Der Nachweis ist stets durch ein Fahrtenbuch zu führen, an dessen Ordnungsmäßigkeit die Finanzverwaltung strenge Ansprüche stellt. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, jede einzelne Fahrt muss durch Angabe der gefahrenen Kilometer und des bei Fahrtende erreichten Gesamtkilometerstandes dokumentiert werden. Bei den beruflich begründeten Fahrten müssen die einzelnen besuchten Kunden oder Geschäftspartner aufgeführt werden. Besonders kritisch werden computergestützt geführte Fahrtenbücher gesehen. Sie werden in aller Regel nicht anerkannt, weil eine nachträgliche Veränderung der Aufzeichnungen möglich ist.

Einen Fall, der im Grenzbereich zwischen handschriftlich und computergestützt geführtem Fahrtenbuch liegt, hatten jetzt die Richter zu zu entscheiden: Der Kläger hatte ein handschriftliches, geschlossenes Fahrtenbuch geführt, dort aber jeweils nur Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben. Ausführliche Angaben zu diesen Fahrten fanden sich in einer später per Computer erstellten Liste. Die Finanzverwaltung erkannte das Fahrtenbuch nicht an und ermittelte den Nutzungsvorteil des Klägers nach der Ein-Prozent-Methode.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Eine nachträgliche Manipulation der Aufzeichnungen sei wegen des handschriftlich lückenlos geführten Fahrtenbuches nicht möglich. Die Angaben des Klägers seien für die Finanzverwaltung anhand des Fahrtenbuches und der ergänzenden Liste ohne Weiteres nachprüfbar. Mehr könne für den Nachweis des Umfangs der Privatfahrten nicht verlangt werden.
(bub)

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen 12 K 12047/09

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