Muss wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Halter eines Autos ermittelt werden, kann die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass der im Fahrzeugregister angegebene Halter auch der tatsächliche Halter ist.
Im Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Münster sollte eine Fahrtenbuchauflage gemacht werden. Der Halter des Fahrzeuges wurde durch die Verkehrsbehörde über das Fahrzeugregister ermittelt und zu der Verkehrsordnungswidrigkeit angehört. Tatsächlich war aber die in den Zulassungsbescheinigungen aufgeführte Person nicht der Eigentümer des Autos und auch nicht der Fahrzeugführer. Dieser monierte deshalb, er sei nicht rechtzeitig angehört worden.
Bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte kann die Bußgeldbehörde grundsätzlich aber davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, so das Oberverwaltungsgericht. Sie darf sich sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten. (tra/tr)
Oberverwaltungsgericht Münster
Aktenzeichen 8 A 671/16