Darum ging es im Fall: Gegen einen Motorradfahrer wurde 2015 eine Freiheitsstrafe und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Er musste sich vor dem Amtsgericht Bielefeld wegen zweier Verkehrsdelikte unter Alkoholeinfluss verantworten und hatte zudem eine einschlägige strafrechtliche „Vorgeschichte“. Der Motorradfahrer zog durch die Instanzen und landete schließlich vor dem OLG Hamm, welches das Urteil zum Teil aufhob und die Sache ans Landgericht (LG) Bielefeld zurückverwies.
Das OLG formulierte vorab seine Probleme, die es mit dem Fahrverbot hatte: Da die erneute Hauptverhandlung vor dem LG erst 2017, also zwei Jahre später, stattfinden werde, könne das Fahrverbot seinen Zweck – Warnung und Besinnung – nicht mehr erfüllen. Das sei nur der Fall, wenn es „in einem angemessenen zeitlichen Abstand“ zur Tat verhängt werde. Das LG müsse also in der erneuten Verhandlung prüfen, ob das Fahrverbot nach so langer Zeit noch notwendig sei. Es müssten dazu „besondere Umstände“ vorliegen.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 3 RVs 85/16
(tc)