Donnerstag, 11.03.2010

Fahrschule-Online Recht

Fehlerhafte Warnleuchte kann ein Wandlungsgrund sein

Zeigt die Elektronik eines Neuwagens wahrheitswidrig ständig einen zu niedrigen Stand der Bremsflüssigkeit an, handelt es sich dabei um keine Bagatelle, sondern um einen erheblichen Mangel. Selbst wenn die Reparaturkosten dafür nur 1,29 Prozent des Fahrzeugneuwertes betragen würden, kann der Käufer nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen deshalb schadlos vom Kaufvertrag zurücktreten. Das geht aus einem Urteil hervor, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist.

Im verhandelten Fall tauschte die Werkstatt des Verkäufers den Bremsflüssigkeitsbehälter aus, weil die Warnleuchte für Bremsflüssigkeit aufleuchtete. Weil das auf Dauer nichts nützte, wurden auch der Hauptbremszylinder und der Bremskraftverstärker ersetzt. Wiederum ohne anhaltenden Erfolg. Daraufhin verlangte der genervte Autohalter eine Rückwandlung des Kaufvertrages. Das lehnte der Verkäufer aber nach eingehender Überprüfung des Fahrzeuges mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Schadens ablehnte.

Zu Unrecht. "Das Fahrzeug ist mit einem Sachmangel behaftet, der es nach Auffassung des Gericht für den gewöhnlichen Gebrauch ungeeignet macht", sagt Rechtsanwalt Peter Muth von der Anwaltshotline. Denn mit dem Auto darf immer dann nicht gefahren werden, wenn die Warnanzeige für zu niedrigen Bremsflüssigkeitsstand - fehlerhaft oder nicht - aufleuchtet.

Zwar könne unter einem bestimmten Prozentsatz der Reparaturkosten am Gesamtwert des Neuwagens eine Unerheblichkeit angenommen werden. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, weshalb auch kein konkreter Prozentsatz im Gesetz stehe. Und sei völlig fehl am Platze, wenn - wie hier - wichtige Sicherheitsfunktionen eines Fahrzeuges als Kaufgegenstand betroffen sind. Auch ist es dem Fahrzeugnutzer rechtlich nicht zuzumuten , bei jedem Aufleuchten der Anzeige das Fahrzeugs - wie vom Verkäufer vorgeschlagen - anzuhalten, den Bremsflüssigkeitsstand per Augenschein zu kontrollieren und einfach weiterzufahren.
(bub, 7.2.10)

Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen 6 U 248/08

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