Folgenden Fall hatte das Amtsgericht München zu entscheiden: Der Geschädigte hatte seinen Pkw ordnungsgemäß nahe einem Kindergarten geparkt. Ein Fünfjähriger, der dort im Garten spielte, warf einen Stein auf das Auto, wodurch ein Schaden von rund 2.400 Euro entstand. Das Kind selbst konnte aufgrund seines Alters nicht zum Schadensersatz herangezogen werden. Allein durch eine nachgewiesene Aufsichtspflichtverletzung der Erzieherinnen hätte hier ein Anspruch entstehen können.
Das gelang in diesem Fall jedoch nicht. Der Fünfjährige war zuvor noch nie negativ in Erscheinung getreten. Bei einem Kind in diesem Alter und ohne vorherige negative Anhaltspunkte reicht es, wenn in einem Abstand von 15 bis 30 Minuten das Verhalten der Kinder überprüft wird. Das war hier erfolgt. (ctw/tr)
Amtsgericht München
Aktenzeichen 133 C 20101/15