Der Gesetzgeber schränkte mit der „53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ unter anderem die Benutzung elektronischer Geräte während der Fahrt stark ein. Geregelt wird das im neuen Paragrafen 23 Abs. 1a StVO. Für Fahrlehrer hätte das beträchtliche Folgen gehabt: Im ersten Gesetzesentwurf wären davon auch alle in der Fahrausbildung verwendeten Funkgeräte ohne Freisprecheinrichtung betroffen gewesen.
Doch die Bundesvereinigung der Fahrlehrer (BVF) und die Landesverbände wiesen die Politik auf diese Einschränkungen hin und hatten mit ihrem Einspruch Erfolg: Mit Blick auf die Funkgeräte wurde nun eine Übergangsfrist von knapp drei Jahren festgelegt. Konkret heißt das: Erst am 1. Juli 2020 sind Funkgeräte in Ausbildung und Prüfung verboten (Paragraf 52 Abs. 4 StVO).
Der BVF-Vorsitzende Gerhard von Bressensdorf ist zufrieden mit dieser Übergangsregelung - obwohl bei der Funkverwendung auch bisher keine Probleme aufgetreten seien, wie er betont. „Die Fahrlehrer haben nun ausreichend Zeit, sich auf die neue Gesetzeslage einzustellen.“
(tc)
Stefan Seifert