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Funkgeräte: Übergangsfrist für Fahrlehrer

26.09.2017 13:15 Uhr
Funkgeräte: Übergangsfrist für Fahrlehrer
Fahrlehrer können ihre Funkgeräte ohne Freisprech-Einrichtung noch bis Mitte 2020 nutzen
© Foto: H. Brauer/stock.adobe.com

Der Bundesrat hat vor kurzem Neuregelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verabschiedet. Auch Fahrlehrer sind davon betroffen.

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Der Gesetzgeber schränkte mit der „53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ unter anderem die Benutzung elektronischer Geräte während der Fahrt stark ein. Geregelt wird das im neuen Paragrafen 23 Abs. 1a StVO. Für Fahrlehrer hätte das beträchtliche Folgen gehabt: Im ersten Gesetzesentwurf wären davon auch alle in der Fahrausbildung verwendeten Funkgeräte ohne Freisprecheinrichtung betroffen gewesen.

Doch die Bundesvereinigung der Fahrlehrer (BVF) und die Landesverbände wiesen die Politik auf diese Einschränkungen hin und hatten mit ihrem Einspruch Erfolg: Mit Blick auf die Funkgeräte wurde nun eine Übergangsfrist von knapp drei Jahren festgelegt. Konkret heißt das: Erst am 1. Juli 2020 sind Funkgeräte in Ausbildung und Prüfung verboten (Paragraf 52 Abs. 4 StVO).

Der BVF-Vorsitzende Gerhard von Bressensdorf ist zufrieden mit dieser Übergangsregelung - obwohl bei der Funkverwendung auch bisher keine Probleme aufgetreten seien, wie er betont. „Die Fahrlehrer haben nun ausreichend Zeit, sich auf die neue Gesetzeslage einzustellen.“

(tc)

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KOMMENTARE


Stefan Seifert

22.04.2021 - 21:45 Uhr

Undiskutabel, denn täglich nutzen Fahrschulen im Bereich Wernigerode den Freenet Kanal mit einer Bandbreite von Kanal 6 - 8. Frage?: Was möchten Sie daran ändern? Wenn dann wie?


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