Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen, innerhalb von vier Wochen mitzuteilen, dass sie eventuelle Schadenersatzansprüche prüft und wie lange dies wohl dauern wird.
Zwar hänge die Dauer der Prüfung grundsätzlich vom Einzelfall ab, es sei jedoch von einer vierwöchigen Maximalfrist auszugehen, teilte das OLG Frankfurt am Main mit. Überschreite die Versicherung diese Frist, sei der Geschädigte berechtigt, Klage zu erheben. Reguliere die Versicherung dann innerhalb dieses Verfahrens, trage sie die Kosten des Verfahrens.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Aktenzeichen 22 W 2/18
(tra)