Lässt sich ein Unfallhergang nicht abschließend klären, wird der Schaden nach einer Quote von 50:50 reguliert. Der Fall, den das Amtsgericht Hamburg zu entscheiden hatte, sah wie folgt aus: Auf der Autobahn war es im gleichgerichteten Verkehr zu einem Zusammenstoß zwischen einem Sattelzug und einem Pkw gekommen.
Der Unfall passierte bei einem Fahrstreifenwechsel, wobei nicht geklärt werden konnte, wer zuerst damit begonnen hatte und welche Warnzeichen durch Blinken zum Beispiel gesetzt worden waren. Auch ein hinzugezogener Sachverständiger konnte anhand der Unfallspuren das nicht aufklären. Das Gericht kam insoweit zu dem Ergebnis, dass jede Unfallpartei seinen Schaden zur Hälfte selbst tragen muss.
(tra)
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen 16 C 38/15
Haftungsverteilung bei Unklarheit
Halbe-halbe: Wenn nicht klar ist, wer den Fehler gemacht hat, dann wird der Schaden geteilt.