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Hoverboards: Kraftfahrzeuge statt Spaßmobile

25.06.2017 11:24 Uhr
Hoverboards: Kraftfahrzeuge statt Spaßmobile
Hoverboards machen Spaß - dürfen aber nur auf Privatgelände gefahren werden
© Foto: Iana Kolesnikova/stock.adobe.com

Wer Hoverboards auf Fußwegen, öffentlichen Plätzen oder Straßen nutzt, dem drohen Bußgelder – und bei einem Unfall auch der Verlust des Versicherungsschutzes. Davor warnt das Goslar Institut.

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Die futurisch anmutenden Fortbewegungsmittel heißen auch Self-Balancing-Board, Io Hawk, One Wheels, E-Skater, Elektro-Scooter oder eben Hoverboard. Letztgenannte Bezeichnung ist wohl am weitesten verbreitet. Hoverboards gehen zurück auf den zweiten Teil der Science-Fiction-Film-Trilogie „Zurück in die Zukunft“, in welcher Hauptdarsteller Marty McFly auf einem Skateboard ohne Räder durch das Jahr 2015 schwebt.

Doch da Vehikel mit Elektroantrieb mehr als 6 km/h schnell werden können, stellen sie vor dem Gesetz keine Spaßmobile mehr dar, sondern Kraftfahrzeuge. Und für deren Betrieb ist eine Fahrerlaubnis nötig. Darauf weist das Goslar Institut hin. Anderenfalls mache sich der Fahrer des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig – eine Straftat gemäß Paragraf 21 Straßenverkehrsgesetz. Hoverboards seien außerdem nicht als Kraftfahrzeuge zugelassen, da Beleuchtung, Bremse und Klingel oder ein anderes Warnsignal fehlen würden. Der Betrieb eines solchen Boards auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist also illegal, betont das Institut.

Hinzu komme noch ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Denn als Kraftfahrzeug müsse auch ein solches „Brett“ versichert sein. Besonders unangenehm werde es, wenn es zu einem Unfall komme. Dann zahlt die Haftpflichtversicherung nicht.

Deshalb gilt: Hoverboards nur auf Privatgelände. Wer sich auf öffentliche Straßen, Fuß- oder Radwege begibt - und sei es auch nur vor dem eigenen Haus - riskiert finanziell einiges.

(tc)

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