Die Website www.anwaltsregister.de berichtet von folgendem Fall: Ein Autofahrer hielt auf einer Linksabbiegerspur vor einer Ampel, die Rot zeigte. Da sich das über längere Zeit nicht änderte, ging er davon aus, dass die Ampel kaputt sei. Er vergewisserte sich, dass kein Gegenverkehr kommt, und fuhr bei Rot los – prompt wurde er „geblitzt“. Da das Rotlicht länger als eine Sekunde leuchtete, bekam er einen Bußgeldbescheid. Die Behörde erkannte einen qualifizierten Rotlichtverstoß, aber der Autorfahrer wehrte sich dagegen.
Die Richter argumentierten differenziert: Fahre ein Autofahrer bei Rot über die Ampel, könne ihm grundsätzlich ein Fahrverbot drohen. Die Schuld des Dauerrot-Fahrers sei aber im Vergleich zu einem typischen Rotlichtverstoß „deutlich herabgesetzt“. Ein Fahrverbot komme nur bei einem grob pflichtwidrigen Verhalten in Betracht. Dies sei in diesem Fall nicht anzunehmen, denn der Autofahrer sei „nach sorgfältiger Abwägung“ und „unter Ausschluss der Gefährdung anderer“ losgefahren. Sein Verhalten sei objektiv zwar rechtswidrig gewesen, subjektiv war es aber nicht grob pflichtwidrig.
Das Gericht verhängte kein Fahrverbot.
Amtsgerichts Dortmund
Aktenzeichen 729 OWI-264 JS 2313/16-9/17
(tc)