Das war im Fall passiert: Der Beklagte mietete einen Fahrzeug, die Haftung wurde auf 500 Euro beschränkt, wenn es zu einem Schaden kommt. Ausgenommen von diesem Limit sollte grobe Fahrlässigkeit sein. Kurz nach Beginn seiner Fahrt verließ der Beklagte mit seinem Fahrzeug die Autobahn wieder, um eine Toilette aufzusuchen. Dabei vergaß er, das abgestellte Auto mit Handbremse und erstem Gang zu sichern. Das Auto rollte weg und krachte gegen einen Torpfeiler. Die Autovermietung verlangte den gesamten Schaden, der Fahrer habe grob fahrlässig gehandelt, zumal er sich nicht mit dem Auto vertraut gemacht habe.
Amtsgericht und Landgericht waren auf der Seite der Autovermietung. Der Fahrer habe einen „objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß“ begangen, als er die „doppelte Sicherung“ seines Mietwagens unterließ. Dass er es nicht so genau mit der Sorgfalt genommen habe, werde auch aus den weiteren Umständen deutlich: Er habe sich nicht mit der Funktionsweise des Fahrzeugs vertraut gemacht und außerdem nicht genau geschaut, ob das Auto sicher stehe. Da helfe es auch nichts, dass der Fahrer dringend austreten habe müssen. Dessen Bedürfnis sei „nicht geeignet, den Sorgfaltsmaßstab zugunsten des Beklagten zu verschieben“, wie das Landgericht formulierte.
Landgericht Hildesheim
Aktenzeichen 1 S 17/18
(tc)