-- Anzeige --

Keine Großraumtransporte ohne Deutschkenntnisse

02.08.2018 12:54 Uhr
Keine Großraumtransporte ohne Deutschkenntnisse
Während eines Großraumtransports in Deutschland muss stets eine sachkundige Person anwesend sein, die der deutschen Sprache mächtig ist
© Foto: Carsten Rehder/dpa/picture-alliance

Während eines Großraumtransports in Deutschland muss stets eine sachkundige Person anwesend sein, die der deutschen Sprache mächtig ist.

-- Anzeige --

Während eines Großraumtransports in Deutschland muss stets eine sachkundige Person anwesend sein, die der deutschen Sprache mächtig ist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit die Klage eines litauischen Transportunternehmens in zwei Instanzen gegen eine entsprechende Auflage abgewiesen.

Das in Vilnius ansässige Unternehmen führt regelmäßig Großraumtransporte durch, für die sie in Deutschland eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) benötigt. 2016 wurde ihr die beantragte Dauer-Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und Überlänge auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen in der gesamten Bundesrepublik erteilt.

Die Stadt Friedrichshafen als Genehmigungsbehörde fügte der Ausnahmegenehmigung jedoch verschiedene Auflagen bei, darunter auch die streitige „Sprachauflage". Zur Begründung hieß es, bei einer Dauererlaubnis für das gesamte deutsche Straßennetz könne es immer wieder zu unvorhergesehenen Situationen kommen, die eine Konversation in deutscher Sprache mit der Polizei oder anderen Behörden erforderlich mache. Zum Beispiel bei Umleitungen oder Unfällen.

Rudimentäre Sprachkenntnisse sind Sicherheitsrisiko

Die Klägerin hat die Sprachauflage vor Gericht angefochten und dagegen unter anderem vorgebracht: Ihre Transporte würden die genehmigungsfrei vorgesehenen Maximalmaße nur unerheblich überschreiten, weshalb es schon an einer Gefahrenlage fehle. Die Sprachauflage sei außerdem zu unbestimmt, da Polizeibeamte bei Kontrollen häufig überzogene Anforderungen an die Sprachkompetenz stellen würden. Die Auflage diene letztlich allein dazu, den Einsatz von ausländischen Fahrern zu verhindern.

Das VGH hielt die Sprachauflage allerdings für rechtens. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in der StVO und sei auch hinreichend bestimmt. Mit Blick auf Großraumtransporte sei eine Person der deutschen Sprache mächtig, wenn mit ihr eine Verständigung in typischen, mit der Nutzung der Ausnahmegenehmigung verbundenen Verkehrssituationen möglich ist. Soweit die Polizei die Sprachauflage bei Kontrollen im Einzelfall falsch auslege, seien daran anknüpfende Maßnahmen rechtlich überprüfbar. Die Sprachauflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Bloß rudimentäre Sprachkenntnisse seien zum Schutz der Verkehrssicherheit nicht ausreichend.

Verwaltungsgerichtshof Düsseldorf

Aktenzeichen 10 S 1801/17

(ag)

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


www.fahrschule-online.de ist das Online-Portal der monatlich erscheinenden Zeitschrift FAHRSCHULE aus dem Verlag Heinrich Vogel. Diese ist das offizielle, überregionale Organ der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände ist. Im Mittelpunkt der redaktionellen Leistungen stehen die Fragen der Verkehrssicherheit. Technische, wirtschaftliche und verkehrsrechtliche Probleme werden ausgiebig erörtert.

www.fahrschule-online.de bietet ein umfangreiches Internet- Angebot für Fahrschulinhaber und Fahrlehrer mit täglich aktuelle Nachrichten und Produktinformationen sowie Kurzurteile für Fahrschulinhaber und angestellte Fahrlehrer.