So lautete der Fall, von dem der D.A.S. Leistungsservice berichtet: Auf einer Landstraße fuhr eine Kolonne von Fahrzeugen mit 80 km/h, erlaubt war Tempo 100. Von hinten näherte sich ein weiteres Fahrzeug. Dieses überholte die Kolonne nach und nach. Plötzlich scherte die Fahrerin eines Autos aus der Kolonne aus, um das Fahrzeug an der Spitze zu überholen. Es kam zur Kollision mit dem Kolonnenspringer. Vor Gericht stritten die Beteiligten darum, wie der Schaden aufzuteilen sei.
Das Oberlandesgericht München entschied sich für ein Verhältnis von 80:20 zu Lasten der ausscherenden Fahrerin. Denn diese habe beim Ausscheren nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet. Dazu sei sie aber nach § 5 StVO beim Überholen verpflichtet gewesen. Der Kolonnenspringer habe gegen keine Verkehrsregeln verstoßen. Die Verkehrslage sei nicht unklar oder unübersichtlich gewesen.
Auch ohne Verschulden hafte er jedoch wegen der Betriebsgefahr – das ist die Gefahr, die nur dadurch entsteht, dass jemand überhaupt ein Auto auf die Straße bringt – seines Fahrzeugs zu 20 Prozent mit. Diese Betriebsgefahr falle nur dann weg, wenn der Unfall für den Fahrer völlig unvermeidbar gewesen wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen: Ein „Idealfahrer” hätte das Überholen der Kolonne wegen des damit verbundenen Risikos unterlassen und den Unfall so vermieden.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 4448/16
(tc)