Nach einem Unfall zwischen einem Auto- und einen Leichtkraftradfahrer kommt eine Mithaftung des Bikers an seiner Fußverletzung nicht allein deswegen in Betracht, weil dieser keine Motorradstiefel trug. Eine Mithaftung kann nur aufgrund des Unfallverlaufs entstehen.
„Den Fahrer eines Leichtkraftrades trifft deshalb keine generelle, ein Mitverschulden begründende Obliegenheit, innerhalb geschlossener Ortschaften Motorradstiefel zu tragen“, lautet der etwas sperrige Leitsatz des OLG.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 4256/16
(tra/tc)