Den generellen gesetzlichen Ausschluss der Gefährdungshaftung für langsam fahrende Kraftfahrzeuge hält der Arbeitskreis VI des Verkehrsgerichtstags angesichts der geänderten Verhältnisse im Straßenverkehr nicht mehr für zeitgemäß.
Bei neueren Kraftfahrzeugen, die bauartbedingt zwischen 6 km/h und 20 km/h fahren können, wie etwa E-Scootern, sei das Gefährdungspotential so hoch, dass sie der Gefährdungshaftung unterfallen sollten. Dafür spreche vor allem die erwartbare Zunahme der Nutzung und die Enge des Verkehrsraums. Folgt der Gesetzgeber der Empfehlung des Arbeitskreises, wären E-Scooter in der Haftung Pkw, Lkw und Motorrädern gleichgestellt.
Gleiches sollte nach Ansicht des Arbeitskreises für land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, Baufahrzeugen und Arbeitsmaschinen gelten, die bauartbedingt maximal 20 km/h fahren können. Bei diesen habe sich im Laufe der Zeit die technischen Ausmaße und Ausstattungen deutlich erhöht.