Dekoration gehört für viele Menschen in der Weihnachtszeit einfach dazu. Das geht zum Teil so weit, dass sie auch ihr Auto dem Anlass entsprechend ausstaffieren wollen. Manchen dienen dabei die blinkenden Trucks aus der Werbung als Vorbild, andere wiederum bevorzugen individuelleren Weihnachtsschmuck am Auto, schreibt das Goslar Institut in einer Pressemitteilung. Ganz gleich jedoch, welche Form der Weihnachtsdekoration am eigenen Fahrzeug bevorzugt wird, sie muss erlaubt sein.
So darf die Deko als wichtiges Kriterium weder die Sicht des Fahrers stören noch andere Verkehrsteilnehmer ablenken, warnt das Goslar Institut. Das gilt auch für die kleinen Weihnachtsbäumchen für den Fahrzeuginnenraum, für LED-Schmuck, Lichterketten oder Weihnachtssterne. Wenn sie blinken oder leuchten, stellen sie nach Paragraf 49a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unzulässige Beleuchtungseinrichtungen dar.
Im schlimmsten Fall könne durch die weihnachtliche Dekoration sogar die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlöschen und damit auch der Versicherungsschutz verloren gehen, warnen Experten. „Wer gar auf die Idee kommt, mit einem derart weihnachtlich dekorierten Fahrzeug zu einer Kfz-Prüfstelle zu fahren, muss zudem damit rechnen, dass die blinkende Weihnachts-Deko bei der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel im Prüfbericht vermerkt und die Prüfplakette nicht erteilt wird, worauf die Prüfgesellschaft Dekra hinweist“, gibt das Goslar Institut zu Bedenken.
Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein
Diese Regeln sind einzig und allein Verkehrssicherheitsaspekten geschuldet. Denn Leucht-Dekorationen könnten Autofahrer ablenken, zu Fehleinschätzungen verleiten und Unfälle hervorrufen, erläutern Unfallforscher. Zudem sollen Beeinträchtigungen der Sicht des Autofahrers durch Reflexionen auf der Windschutzscheibe oder zu starkes Licht im Innenraum vermieden werden.
Und selbst wenn die Weihnachtsbeleuchtung im oder am Auto während der Fahrt ausgeschaltet ist, werden dem weihnachtlichen Dekorationstrieb vom Gesetzgeber Grenzen gesetzt, so das Goslar Institut, denn die Zusatzausstattung darf auch den Blick des Fahrers nicht einschränken. Somit verbieten sich beispielsweise Weihnachtsbäumchen auf dem Armaturenbrett, da sie möglicherweise die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger verdecken könnten.