Das Oberlandesgericht Nürnberg sah durch Dashcam-Aufnahmen keine Verletzungen der Intim- oder Privatsphäre eines Pkw-Fahrers, der gegen die Dashcam-Verwendung durch einen Unfallgegner geklagt hatte. Die Aufnahmen richteten sich nämlich nicht gegen einzelne Personen, die Fahrer von unbeteiligten Pkw waren auch nicht zu erkennen. Damit würden für eine Dashcam auch nicht die Regelungen wie für eine normale Videoüberwachung gelten, sagte das Gericht.
Bisher war solches Bildmaterial nur in strafrechtlichen Prozessen verwendet worden und nicht in zivilrechtlichen wie einem Autounfall, informiert die Deutsche Anwaltshotline. Doch gehe es hierbei nur um die Verwertung von relevanten Szenen zum Unfallhergang und nicht um deren Beurteilung. Deshalb dürften die Bilder ausgewertet werden, obwohl sie neben dem Unfallgeschehen auch Fahrzeuge von Dritten zeigten. Die Aufnahmen widerlegten letztendlich die Unfallversion des Pkw-Fahrers und gaben dessen Unfallgegner Recht.
Oberlandesgericht Nürnberg
Aktenzeichen 13 U 851/17
(tc/tra)