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Parken und Recht: Kleine Regelkunde

21.11.2014 13:16 Uhr
Parken und Recht: Kleine Regelkunde
Eine deutsche Parkscheibe ist blau. Andere Farben können mit einem Bußgeld von zehn Euro geahndet werden.
© Foto: Thomas Francois/Fotolia

Parken in der Innenstadt kostet nicht nur Nerven, es lässt auch Emotionen hochkochen. Da hilft es, sich mit strittigen Fragen auszukennen. Die wichtigsten Antworten im ADAC-Überblick.

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Was ist beim Parken erlaubt und was nicht? Der ADAC gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

  • Pinkfarbene Parkscheibe: Geht nicht, die Scheibe muss blau sein und dem Größenstandard entsprechen, andernfalls kann es zehn Euro kosten. Übrigens: Parkuhr stets auf Halbstundenstriche aufrunden – zum Beispiel um 14.10 auf 14.30 Uhr.
  • Lücke reservieren: Den Parkplatz von Beifahrern oder Bekannten freihalten zu lassen, ist nicht erlaubt und gilt als Straftat.
  • Platz wegschnappen: Verboten. Die Lücke "gehört" dem, der sie als Erster einfahrbereit erreicht – auch dann, wenn er erst an dem Platz vorbeifährt, um rückwärts einzuparken, oder wenn er vom Ausparkenden noch blockiert wird.
  • Verschwender: Wer sich zu breit oder zu lang macht und zwei Plätze gleichzeitig belegt, verstößt gegen die StVO ("es ist platzsparend zu parken"). Das kann zehn Euro kosten.
  • Mindestabstand: Einen gesetzlich geregelten Rangier-Abstand zum Vorder- oder Hintermann gibt es nicht. Einen halben Meter auf beiden Seiten sollte man den Nachbarn aber zugestehen. Und: "Freirempeln" ist absolut tabu.
  • Parkschein-Automat defekt: Gibt’s kein Park-Ticket (auch nicht im näheren Umkreis), dann Parkscheibe sichtbar auslegen und gratis bis zur Höchstdauer parken, die auf dem Automat steht.
  • Ticket weitergeben: Nicht abgelaufene Scheine darf man dem "Nachfolger" übergeben; das Ticket ist weder personen- noch autobezogen.
  • Freibrief Strafzettel: Den gibt es nicht. Wer schon ein Knöllchen am Fahrzeug hat, ist nicht automatisch vor einem neuen, teureren Strafzettel sicher, da die Geldbuße in der Regel nach der Falschparkdauer berechnet wird.
  • Querparken: Bei Smart-Fahrern beliebt: quer in einer Winz-Lücke parken. Rechtslage unklar – wird immer wieder geahndet, wurde aber auch von Gerichten schon als zulässig eingestuft, wenn es den fließenden Verkehr nicht gefährdet.
  • Motorrad auf Gehweg: Ist laut StVO nicht zulässig, wird aber von vielen Kommunen geduldet, wenn niemand behindert wird.

(ADAC/tc)

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