Ein Autofahrer verletzte beim Rückwärtseinparken mit der linken ausschwenkenden Fahrzeugseite eine Fußgängerin. Diese hatte ihrerseits verkehrswidrig eine Absperrung überklettert, obwohl sie den rückwärts einparkenden Pkw gesehen hatte. In diesem Fall tritt deshalb die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig hinter das grob verkehrswidrige Verhalten des Fußgängers zurück. Denn der rückwärts einparkende Autofahrer muss, nachdem er vor dem Einparken den Verkehrsraum überprüft hat, nicht nochmals kontrollieren, ob sich in der Zwischenzeit dort jemand grob verkehrswidrig aufhält. (tra) Kammergerichts Berlin Aktenzeichen 12 U 178/09
Parken: Zweiter Kontrollblick nicht nötig
Autofahrer müssen beim Einparken nur einmal kontrollieren, ob sich jemand hinter dem Fahrzeug verkehrswidrig aufhält.