In einem Kreisverkehr kam es zum Unfall, nachdem ein Lkw-Fahrer die Spur gewechselt hatte. Dazu kam es, weil er sich an alte Fahrbahnmarkierungen hielt, die noch durchschimmerten, sogenannte Phantommarkierungen. Auch die neuen Fahrbahnmarkierungen waren aber klar zu erkennen und regelten den Verkehr in anderer, zu den alten Markierungen widersprüchlicher Art und Weise. Der Lkw-Fahrer aber erkannte die Phantommarkierungen als maßgeblich an. Er krachte in einen Pkw.
Der Lkw-Fahrer haftet für den Unfallschaden – und zwar allein. Zum einen war seine Betriebsgefahr bereits dadurch erhöht, weil er mit einem Lkw unterwegs war. Dieser gilt grundsätzlich als „gefährlicher“ als ein Pkw. Zum anderen hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei seinem Spurwechsel außer Acht gelassen und die Pkw-Fahrerin schlicht übersehen. Er durfte sich nicht auf die Phantommarkierungen verlassen, weil die neueren Markierungen klar erkennbar eine andere Fahrtrichtung vorgaben.
Oberlandesgericht Schleswig
Aktenzeichen 7 U 46/16
(tra)