Die Online-Ausgabe der Wochenzeitung "Die Zeit" hat zu diesem Thema einen Experten befragt. Und der Frankfurter Verkehrsrechtsanwalt Andreas Krämer gibt in der Zeit-Serie „Gesetz der Straße“ eine Antwort, die von gegenseitiger Rücksicht geprägt ist: Die StVO kenne zunächst einmal keine spezielle Vorschrift, die Begegnungsverkehr regle, sagt er. Es gälten zunächst Paragraf 2 Abs. 2 StVO, der vorschreibe, „möglichst weit rechts zu fahren, und Paragraf 6 StVO („Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen“).
Beides trifft laut Krämer aber nicht den Kern der Sache. Er neigt dazu, Paragraf 1 StVO anzuwenden, der als Generalklausel dient und stets besondere Rücksichtnahme von allen Verkehrsteilnehmern fordert: Könne der Seitenabstand nicht eingehalten werden, dann müssten beide anhalten und sich verständigen, wer die Engstelle zuerst passieren dürfe, sagt er. Einem kleinen Fahrzeug sei eher zuzumuten, zurückzusetzen, als einem großen.
Verkehrsrechts-Experte Krämer plädiert im vorliegenden Einbahnstraßenfall dafür, dass der Radfahrer in eine Lücke zwischen geparkten Autos ausweicht. Er könne sein Gefährt einfacher steuern und dürfe eh schon gegen die Fahrtrichtung die Einbahnstraße befahren, gibt er im Zeit-Beitrag zu bedenken. Im Gegensatz dazu sei es für das große Kfz viel schwieriger, rückwärts zu manövrieren.
(tc)