Über diesen Fall berichtet das Portal kostenlose-urteile.de: Im August letzten Jahres befuhr ein Radfahrer in Sachsen-Anhalt alkoholisiert einen gemeinsamen Rad- und Fußweg. In seinem Blut wurde eine Alkoholkonzentration von 1,85 Promille festgestellt. Daraufhin ordnete die Fahrerlaubnisbehörde ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten an. Der Radfahrer kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnisse für die Klassen AM, A1, A, B und L entzog. Der Radfahrer stellte einen Eilantrag dagegen.
Diesen lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg ab. Der Radfahrer legte Beschwerde ein mit der Begründung, die Anrodnung zur Beibringung des Gutachtens sei rechtswidrig. Er habe weder am öffentlichen Verkehr teilgenommen, da er annahm, einen Fußweg zu benutzen, noch dürfe eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad gleichgesetzt werden mit einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz. Doch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei voraussichtlich rechtmäßig gewesen und die entsprechende Anordnung der Behörde gemäß Paragraf 13 Nr. 2c FeV nicht zu beanstanden.
Trunkenheitsfahrt unabhängig vom Fahrzeug
Die Annahme des Radfahrers, einen Fußweg zu benutzen, sei nach Auffassung des Gerichts nicht zu beachten. Der Grund: Auch wer verbotenerweise einen für den Fahrradverkehr zugelassenen Fußweg nutzt, nimmt am öffentlichen Straßenverkehr teil. Und auch eine unverhältnismäßige Gleichsetzung der Trunkenheitsfahrten mit einem Rad und einem Kfz liege nicht vor. Wer alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt, stellt mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen 3 M 65/22