Eine Ausnahmegenehmigung vom Gesichtsverhüllungsverbot müsse ihr von der zuständigen Behörde nicht erteilt werden, stellte das Gericht klar. Die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum sei ein „Gemeinschaftswert von Verfassungsrang“ und habe Vorrang vor der Religionsfreiheit. Man müsse erkennen können, wer da hinter dem Steuer sitze, hieß es weiter.
Außerdem argumentierte das OVG, dass das Gesichtsverhüllungsverbot nur mittelbar die Religionsfreiheit der Muslimin beeinträchtige, dass dieses nur für die Zeit des Autofahrens gelte. Außerdem sei es ihr als Stadtbewohnerin nicht unzumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, solange das Hauptsacheverfahren dauere.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 8 B 1967/20