Folgenden Fall greift das Portal anwaltsregister.de auf: Nach einem Autounfall war die Schuldfrage zweifelsfrei geklärt. Die Geschädigte ließ den Schaden an ihrem Fahrzeug reparieren und wollte sich die Kosten von der Versicherung ihres Unfallgegners erstatten lassen. Doch diese verweigerte die Zahlung der „reparaturbedingten Reinigung“ und des „Polierens angrenzender Bauteile“ im Zusammenhang mit den Lackierarbeiten. Bei einer Gesamtschadenssumme von 7.400 Euro belief sich der Anteil der Reinigungskosten lediglich auf 170 Euro.
Die Geschädigte klagte und bekam Recht. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach sah die Reinigungsarbeiten als notwendig an. Vor und nach Lackierarbeiten sei es erforderlich, den Wagen gründlich zu reinigen. Und auch auf eine Politur, um hinterher die Farbe korrekt anzugleichen, hätte man nicht verzichten können.
Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko
Das Gericht wies zusätzlich darauf hin, dass die Versicherung sowohl die Reinigung als auch das Polieren auch dann hätte zahlen müssen, wenn beides zur Beseitigung des Schadens nicht nötig gewesen wären. Denn das Werkstattrisiko trage der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung. Das bedeutet, dass für etwaige Fehler oder Verzögerungen, für die die Werkstatt verantwortlich ist, nicht der Unfallgeschädigte haften muss. Deshalb müsse man als Geschädigter auch nicht jeden einzelnen Posten auf der Rechnung der Werkstatt „kleinkrämerisch durchleuchten“, heißt es im Urteil.
Amtsgericht Bergisch Gladbach
Az. 66 C 11/22