Turban und Motorradhelm zusammen – das geht aus Platzgründen nicht. Ein Sikh wollte deshalb auf den Helm verzichten. Der Fall ging bis vors Bundesverwaltungsgericht. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht erteilte dem Ansinnen des Sikh jetzt eine Absage – ließ aber ein kleines Hintertürchen offen.
Religiöse Gründe – in diesem Fall für das Turbantragen – könnten nicht über Sicherheitsaspekten und damit der Helmpflicht stehen, entschieden die Leipziger Richter. Zwar sei der Sikh in seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt, aber keinesfalls gehindert, seinen Glauben zu praktizieren.
Eine Ausnahme von der Helmpflicht sei möglich, wenn dem Sikh ein Verzicht aufs Motorradfahren nicht zugemutet werden könne, heißt es im Urteil weiter. Da aber der Kläger eine Fahrererlaubnis und ein Auto hatte, komme diese Ausnahme nicht in Betracht.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich damit der Meinung der Vorinstanzen an. Die Behörden der Stadt Konstanz hatten 2013 der Ausnahme von der Helmpflicht eine Absage erteilt.
Bundesverwaltungsgericht
BVerwG 3 C 24.17
(tc)