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Wie schlecht ist schlechtes Wetter?

02.02.2021 12:50 Uhr | Lesezeit: 2 min
Wie schlecht ist schlechtes Wetter?
Ein Motorradfahrer rutschte auf feuchter Straße aus – das seien jedoch keine „schlechten Wetterverhältnisse“, entschied das OLG Zweibrücken
© Foto: sweetmoments/iStock

Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste sich mit der Frage beschäftigen, was mit „schlechten Wetterverhältnissen“ eigentlich gemeint ist. Laut Urteil zählen dazu Aquaplaning, Starkregen und erheblicher Schneefall – eine feuchte Fahrbahn allerdings nicht.

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Im konkreten Fall rutschte ein Motorradfahrer mit seinem Fahrzeug bei feuchter Fahrbahn weg und prallte gegen ein Schild am Straßenrand, das dadurch beschädigt wurde. Das Amtsgericht Primasens verurteilte den Biker daraufhin zu einer Geldstrafe, weil er seine Geschwindigkeit nicht an die schlechten Wetterverhältnisse angepasst und somit den Unfall verbunden mit der Sachbeschädigung verursacht habe. Dagegen legte der Motorradfahrer Rechtsbeschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zugunsten des Bikers. Von „schlechten Wetterverhältnissen“ im Sinne von Nr. 8.1 BKatV könne bei einer feuchten Fahrbahn nicht die Rede sein. Der Begriff beschreibe eine Wettersituation, die ein sicheres Fahren offensichtlich gefährde. Dies treffe beispielsweise auf Aquaplaning, Starkregen mit Sichtbehinderung und Lichtreflexen oder erheblichen Schneefall zu. Für eine Verurteilung bedarf es der Feststellungen, ob und wenn ja, welche schlechten Wetterverhältnisse zum Tatzeitpunkt vorlagen.

Oberlandesgericht Zweibrücken

Aktenzeichen 1 OWi 2 Ss Rs 107/20

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